Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine Gebühr von 5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Als Berechnungsbasis dient der Verkaufspreis (gemeine Wert) der verlosten Gegenstände.
Der Unternehmer, der das Gewinnspiel veranstaltet, ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben. Das dafür vorgesehene Steuerformular ist das Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge. Die Unterlagen über das Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden. Der Kunde selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen. Neu im Ministerialentwurf ist eine Bagatellgrenze. Erst ab einer Steuerschuld von € 500,00 im Kalenderjahr, also ab Gewinnen im Wert von über € 10.000,00 entsteht die Steuerschuld. Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das Glücksspiel an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1.9.2011.
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Viele GmbHs, die über einen längeren Zeitraum keine Gewinne erzielen, müssen trotzdem...